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   VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316   

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VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316 (https://dejure.org/2018,7659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316 (https://dejure.org/2018,7659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 (https://dejure.org/2018,7659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBG § 66; GG Art. 140; MSV Art. 10, Art. 19 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3
    Vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Leitenden Militärdekans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines vorübergehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eines Leitenden Militärdekans aufgrund Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

  • rewis.io

    Vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Leitenden Militärdekans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 66 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines vorübergehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eines Leitenden Militärdekans aufgrund Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 6 CS 17.1722

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Mittel der dienstrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Die Vorschrift stellt dabei (anders bei der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann.

    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98

    Recht der Soldaten - Verbot der Dienstausübung und Uniformverbot lediglich bei

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 ZB 16.921

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG hat nur vorläufigen Charakter, weil das Verbot gemäß § 66 Satz 2 BBG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein weiteres Verfahren eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250/251).
  • VG München, 22.09.2017 - M 21 K 16.1061

    Entbindung von der Führung der Dienstgeschäfte - vertrauensvolle Zusammenarbeit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2017 - M 21 K 16.1061 - wird abgelehnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 1 B 413/23

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2021- 1 B 915/21 -, juris, Rn. 13 f., vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19 f. (zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG), und vom 26. Juli 2012 - 1 B 29/12 -, n. v., BA S. 3 (zu § 66 Satz 1 BBG), jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 9 (zu § 66 Satz 1 BBG).

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2021- 1 B 915/21 -, juris, Rn. 15 f., und vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20 f., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018- 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 10, und - zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021- 2 B 11504/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2021 - 1 B 915/21

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten aus zwingenden dienstlichen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19 f. (zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG), und vom 26. Juli 2012 - 1 B 29/12 -, n. v., BA S. 3 (zu § 66 Satz 1 BBG), jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 9 (zu § 66 Satz 1 BBG).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20 f., Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 10, und - zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.

  • VG Bayreuth, 25.03.2021 - B 5 S 21.157

    Beamter auf Widerruf, Polizeimeisteranwärter, Verbot des Führens der

    Die Vorschrift stellt dabei (anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 9).

    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9; B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 10).

  • VG Bayreuth, 14.09.2020 - B 5 S 20.701

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Die Vorschrift stellt dabei (anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 des Bundesdisziplinargesetzes) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 9).

    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9; B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 10).

  • VG Bayreuth, 16.04.2020 - B 5 S 20.187

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei einem Polizeimeisteranwärter

    Die Vorschrift stellt dabei (anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 des Bundesdisziplinargesetzes) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 9).

    Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 - DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 - juris Rn. 9; B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 10).

  • VG Bayreuth, 03.08.2020 - B 5 E 20.611

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Es handelt sich um eine Maßnahme dienstrechtlicher Gefahrenabwehr (vgl. Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 66, Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris, Rn. 10).

    Wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die mündliche Untersagung durch den Dienststellenleiter nur eine vorläufige Regelung zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. einer Störung des Dienstbetriebs gewesen sei, ist klarzustellen, dass auch die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG nur vorläufigen Charakter hat, weil das Verbot gemäß § 66 Satz 2 BBG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den jeweiligen Beamten ein weiteres Verfahren eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 25.04.2023 - 6 CS 23.359

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass die dienstlichen Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 6 ZB 17.2316 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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